Die Halterin einer havarierten Motoryacht muss die Kosten für den dadurch notwendig gewordenen Feuerwehreinsatz zahlen. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 3 K 906/22).
Nachdem die Yacht der Klägerin am 12. April 2019 während einer Überfahrt auf dem Rhein bei St. Goarshausen auf Grund gelaufen war, alarmierte die Rettungsleitstelle die Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde. Diese nahm mit einer Feuerwehrmehrzweckfähre die Besatzung der havarierten Yacht auf und sicherte diese für die Bergung ab. Nachdem Bergungsversuche erfolglos verlaufen waren, wurde die Yacht durch ein privates Abschleppunternehmen in den Schutzhafen St. Goar geschleppt. Für den Einsatz setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Feuerwehrkosten in Höhe von 5.821,65 Euro fest.
Das Gericht hielt die Entscheidung für rechtmäßig. Die Beklagte habe die Klägerin zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen können. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich, wenn die den Feuerwehreinsatz auslösende Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges entstanden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Gefahr in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das im Rhein auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne hätte gelangen können. Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz nicht an. Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz nach Auffassung der Klägerin durch ein privates Unternehmen billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides.
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