Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 02.02.2023

Gaststättenbetreiberin haftet nicht für Sturz von Bierbank

Ein Mann, der sich beim Sturz von einer Bierbank im Biergarten einer Gaststätte verletzte, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Schuldhaftigkeit der Gaststättenbetreiberin nicht nachgewiesen werden konnte. So entschied das Amtsgericht München (Az. 159 C 18386/21).

Der Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter einen Biergarten. Der Kläger saß neben seiner Tochter auf der Bierbank. Als seine Tochter aufstand, fiel die Bierbank mit dem Kläger plötzlich nach hinten um, wobei er gegen einen Baum stürzte und sich Prellungen und Abschürfungen am Ober- und Unterarm sowie eine Prellung des Ellbogens zuzog. Er trug vor, er habe sich drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Mit der Klage begehrte der Kläger von der Betreiberin der Gaststätte Ersatz seiner Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 Euro. Die Betreiberin der Gaststätte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, da die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bierbank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb 5 cm in der Luft gestanden habe. Die Beklagte meint, es liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Das Personal würde die Bierbänke immer wieder in Augenschein nehmen und diese bei Bedarf ordnungsgemäß aufstellen. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese von Gästen verstellt würden. Die Gäste müssten die Sitzgelegenheiten daher selbst ausreichend in Augenschein nehmen und im Zweifel ordnungsgemäß platzieren.

Das Gericht gab der Gaststättenbetreiberin Recht. Für einen Anspruch aus §§ 280, 823, 253 BGB hätte der Kläger nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist. Dieser Nachweis sei dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen. Zwar möge man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten darin sehen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen und zum Teil auf dem Schotter gestanden habe. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hatte. Der Zeuge, der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter bei der Beklagten gewesen ist, gab an, dass die Bierbänke und Biertische zu Schichtbeginn um 15.00 Uhr jeweils geordnet hingestellt worden seien. Die Bierbank hätte zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bierbank so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern sehen könne.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.