Wenn von einem geparkten Auto eine akute Störung ausgeht (z. B. Alarmanlage piept oder Motor läuft), kann die zuständige Behörde die Störung abstellen lassen, falls der Halter nicht zu erreichen ist. Um ihn zu ermitteln, ist eine einfache Halterabfrage ausreichend. Weitere Ermittlungen sind nicht nötig. Der Halter muss außerdem die Kosten des Einsatzes tragen. So entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 14 K 7125/21).
Vorliegend handelte es sich um ein über mehrere Stunden mit laufendem Motor parkendes Auto. Das hatte die Frau des Fahrzeughalters abgestellt und verschlossen. Ein Anwohner informierte das Ordnungsamt. Bei der Halterermittlung über das Kennzeichen wurde eine Wohnanschrift außerhalb des Ortes festgestellt, bei der erfolglos angerufen wurde. Daraufhin wurde eine Scheibe des Autos eingeschlagen und der Motor ausgeschaltet. Die Kosten von 150 Euro für den Einsatz wurden dem Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Dagegen klagte der Mann. Das Öffnen des Autos hielt er für nicht nötig und verwies auf sein Architekturbüro unter gleicher Anschrift, wo er erreichbar gewesen wäre. Zudem sei seine Frau an einer Meldeadresse wenige Meter vom geparkten Auto anzutreffen gewesen.
Das Gericht gab jedoch der Behörde Recht. Ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto stelle einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Daher durfte das Ordnungsamt diese Störung beseitigen. Wenn der Halter sich nicht erkennbar in Ruf- oder Sichtweite befinde, müssten abgesehen von der Halterabfrage als zumutbare Maßnahme keine weiteren Ermittlungen angestellt werden.
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