Wenn ein Fahrzeug unbefugt auf einem Parkplatz abgestellt wird, kann der Berechtigte das Fahrzeug abschleppen lassen, ohne dass eine konkrete Nutzungsabsicht erforderlich ist. Zudem besteht keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppdienstes. So entschied das Landgericht München I (Az. 31 S 10277/19).
Die Mieterin eines Parkplatzes bemerkte, dass dort unbefugt ein Fahrzeug abgestellt war. Sie rief daher ein Abschleppunternehmen. Als dieses eintraf, war das Fahrzeug jedoch nicht mehr da. Nachfolgend klagte die Abschleppfirma gegen den Halter des Fahrzeugs auf Erstattung der Kosten. Das Amtsgericht München wies die Klage aufgrund mangelnder Nutzungsabsicht der Mieterin des Stellplatzes ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Für den Anspruch komme es nicht auf eine konkrete Nutzungsabsicht des Stellplatzes an. Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug dürfe auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden. Es habe auch keine Wartepflicht bis zum Rufen des Abschleppunternehmens bestanden. Es sei letztlich das Risiko des Besitzstörers, dass der Berechtigte sogleich ein Abschleppunternehmen beauftrage, insbesondere wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass der Besitzstörer das Fahrzeug demnächst wieder entfernen werde.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Flutstraße 37
47533 Kleve
Feldstraße 158
46485 Wesel
Bachmann Rüttger Vooren Partnerschaft mbB Steuerberater © 2022
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.