Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Juli 2018
Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden „Steuerberater“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1.
Umfang
und Ausführung des Auftrags
(1)
|
Für den Umfang der vom
Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter
Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten
(vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt. |
(2) |
Die Berücksichtigung ausländischen
Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. |
(3) |
Ändert sich die Rechtslage nach
abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht
verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus
ergebenden Folgen hinzuweisen. |
(4) |
Die Prüfung der Richtigkeit,
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Steuerberater übergebenen
Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur
zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die
vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen. |
(5) |
Der Auftrag stellt keine Vollmacht
für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist
gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine
Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu
fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet. |
2.
3.
Verschwiegenheitspflicht
(1) |
Der Steuerberater ist nach Maßgabe
der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit
der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu
bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser
Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen
Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. |
(2) |
Die Verschwiegenheitspflicht
besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des
Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen
seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist. |
(3) |
Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben
unberührt. |
(4) |
Der Steuerberater ist von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und
die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht
belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass
durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater
angelegte und geführte – Handakte genommen wird. |
4.
5.
Mitwirkung
Dritter
Der
Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und
unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister
(insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung
fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags
des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet,
diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen. |
6.
3.
a
Elektronische Kommunikation, Datenschutz1)
(1) |
Der Steuerberater ist berechtigt,
personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder
einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen. |
(2) |
Der Steuerberater ist berechtigt,
in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz
einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser
Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der
Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu
tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner
Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. |
(3) |
Soweit der Auftraggeber mit dem
Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine
E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur
Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und
Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und
Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen. |
4.
5.
Mängelbeseitigung
(1) |
Der Auftraggeber hat Anspruch auf
Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es
sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt
–, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat
durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung
des Mandats festgestellt wird. |
(2) |
Beseitigt der Steuerberater die
geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt
er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des
Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen
bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrags verlangen. |
(3) |
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten
gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten
gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung
ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessen des Auftraggebers vorgehen. |
6.
7.
Haftung
(1) |
Die Haftung des Steuerberaters und
seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei
einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der
Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 € (in Worten: eine
Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf
Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der
Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die
Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den
Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts;
einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht.
Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und
Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die
Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung
gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des
Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht
abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser
Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht
ausdrücklich anders geregelt – unberührt. |
(2) |
Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn
entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn
des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt
sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch
auf diese Fälle. |
8.
9.
Pflichten
des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
(1) |
Der Auftraggeber ist zur
Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die
Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des
Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu
nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. |
(2) |
Der Auftraggeber hat alles zu
unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner
Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. |
(3) |
Der Auftraggeber verpflichtet
sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. |
(4) |
Setzt der Steuerberater beim
Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation
und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet,
die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen,
und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber
darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung
der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. |
(5) |
Unterlässt der Auftraggeber eine
ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder
kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in
Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen
(vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf
Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des
Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens,
und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht. |
10.
11.
Urheberrechtsschutz
Die
Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind
urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb
der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des
Steuerberaters in Textform zulässig. |
12.
13.
Vergütung,
Vorschuss und Aufrechnung
(1)
|
Die Vergütung (Gebühren und
Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG
bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere
oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart
werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in
außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen
Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des
Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV). |
(2) |
Für Tätigkeiten, die in der
Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3
StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit
vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612
Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB). |
(3) |
Eine Aufrechnung gegenüber einem
Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. |
(4) |
Für bereits entstandene und
voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater
einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann
der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den
Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist
verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber
rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. |
14.
15.
Beendigung
des Vertrags
(1) |
Der Vertrag endet mit Erfüllung
der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt
der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft
durch deren Auflösung. |
(2) |
Der Vertrag kann – wenn und soweit
er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem
Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt
sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die
Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen
Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. |
(3) |
Bei Kündigung des Vertrags durch
den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers
in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen,
die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag
bei drohendem Fristablauf). |
(4) |
Der Steuerberater ist
verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags
erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber
auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und
Rechenschaft abzulegen. |
(5) |
Mit Beendigung des Vertrags hat
der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des
Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich
herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. |
(6) |
Nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. |
(7) |
Endet der Auftrag vor seiner
vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. |
16.
17.
Aufbewahrung,
Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und
Unterlagen
(1) |
Der Steuerberater hat die
Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber aufgefordert hat, die
Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. |
(2) |
Handakten i. S. v. Abs. 1 sind nur
die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die
Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat,
sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3
StBerG). |
(3) |
Auf Anforderung des Auftraggebers,
spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem
Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.
Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt,
Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. |
(4) |
Der Steuerberater kann die
Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der
Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen
wäre (§ 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG). |
18.
19.
Sonstiges
Für
den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt
ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des
Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die
berufliche Niederlassung des Steuerberaters. Der Steuerberater ist – nicht –
bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).2) |
20.
21.
Wirksamkeit
bei Teilnichtigkeit
Falls
einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. |
22.
1) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich auf. Der Steuerberater muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im Hinweisblatt zu dem Vordruck Nr. 1005 „Datenschutzinformationen für Mandanten“ und Nr. 1006 „Datenschutzinformation zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten“ zu beachten.
2) Falls die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle gewünscht ist, ist das Wort „nicht“ zu streichen. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist in diesem Fall unter Angabe von deren Anschrift und Website hinzuweisen.
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